AAB
Allgemeine Auftragsbedingungen vom 25.05.2018
Weltz & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Kassel
1. Geltungsbereich
- Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfungs- und/oder Steuerberatungsgesellschaften (im Nachstehenden zusammenfassend „Wirtschaftsprüfer“ genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Steuerberatung, Beratungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und sonstige, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
- Dritte können nur dann Ansprüche aus dem Vertrag zwischen Wirtschaftsprüfer
und Auftraggeber herleiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus
zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Im Hinblick auf solche Ansprüche
gelten diese Auftragsbedingungen auch diesen Dritten gegenüber.
2. Umfang und Ausführung des Auftrags
- Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer übernimmt im Zusammenhang mit seinen Leistungen keine Aufgaben der Geschäftsführung. Der Wirtschaftsprüfer ist für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse seiner Leistungen nicht verantwortlich. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Personen zu bedienen.
- Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf — außer bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen — der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
- Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Wirtschaftsprüfer alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und weiteren Informationen rechtzeitig übermittelt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen und weiteren Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bekannt werden. Der Auftraggeber wird dem Wirtschaftsprüfer geeignete Auskunftspersonen benennen.
- Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der weiteren Informationen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
- Der Auftraggeber ist zur aktiven Mitwirkung verpflichtet. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der Wirtschaftsprüfer den Auftrag mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern es sich nicht um eine Abschlussprüfung handelt.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
- Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährdet. Dies gilt für die Dauer des Auftragsverhältnisses insbesondere für Angebote auf Anstellung oder Übernahme von Organfunktionen und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
- Sollte die Durchführung des Auftrags die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers, die der mit ihm verbundenen Unternehmen, seiner Netzwerkunternehmen oder solcher mit ihm assoziierten Unternehmen, auf die die Unabhängigkeitsvorvorschriften in gleicher Weise Anwendung finden wie auf den Wirtschaftsprüfer, anderen Auftragsverhältnissen beeinträchtigen, ist der Wirtschaftsprüfer zur außerordentlichen Kündigung des Auftrags berechtigt.
5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte
- Soweit der Wirtschaftsprüfer Ergebnisse im Rahmen der Bearbeitung des Auftrags schriftlich darzustellen hat, ist alleine diese schriftliche Darstellung maßgebend. Entwürfe schriftlicher Darstellungen sind unverbindlich. Sofern nicht anders vereinbart, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Erklärungen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich.
6. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers
- Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Arbeitsergebnisse oder Auszüge von Arbeitsergebnissen — sei es im Entwurf oder in der Endfassung) oder die Information über das Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers für den Auftraggeber an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, es sei denn, der Auftraggeber ist zur Weitergabe oder Information aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet.
- Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers und die Information über das Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers für den Auftraggeber zu Werbezwecken durch den Auftraggeber sind unzulässig.
7. Mängelbeseitigung
- Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unberechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt § 12 Abs. 9.
- Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
- Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.
8. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz, Mitwirkung Dritter
- Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze (§ 323 Abs. 1 HGB, § 43 WPO, § 203 StGB) verpflichtet, über Tatsachen und Umstände, die ihm bei seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.
- Der Wirtschaftsprüfer wird bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die nationalen und europarechtlichen Regelungen zum Datenschutz beachten.
- Der Wirtschaftsprüfer ist gemäß Geldwäschegesetz verpflichtet, sich von der Identität seiner Geschäftspartner zu überzeugen. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, ein (digitales) Abbild von Ausweisen zur Dokumentation zu erstellen. Der Wirtschaftsprüfer verpflichtet sich, alle berufsüblichen Vorkehrungen zum Schutze der Ausweisablichtungen zu treffen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.
- Der Wirtschaftsprüfer ist von der Verschwiegenheit entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei erforderlich ist und insoweit die tätigen Personen über ihre Verschwiegenheit belehrt worden sind.
- Der Wirtschaftsprüfer ist von der Verschwiegenheit entbunden, soweit eine Abstimmung oder Beschwerdeverfahren mit den zuständigen Berufskammern (z.B. Steuerberaterkammer, Wirtschaftsprüferkammer) durchgeführt wird bzw. anhängig ist. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach DSGVO und Bundesdatenschutzgesetz, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt zur Auftragsdurchführung Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen), fachkundige Dritte (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare) sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Der Wirtschaftsprüfer hat diese Personen/Unternehmen schriftlich zur Einhaltung von Verschwiegenheit und Einhaltung von Datenschutz zu verpflichten. Der Wirtschaftsprüfer haftet für seine Mitarbeiter nach § 278 BGB. Der Wirtschaftsprüfer haftet nicht für die Leistung von fachkundiger Dritte und datenverarbeitender Unternehmen; bei diesen handelt es nicht haftungsrechtlich um Erfüllungsgehilfen. Zwischen diesen und dem Auftraggeber werden jeweils gesonderte Vertragsverhältnisse mit entsprechenden haftungsrechtlichen Regelungen begründet. Hat der Steuerberater die Beziehung eines vom ihm namentlich benannten fachkundigen Dritten oder datenverarbeitenden Unternehmen anregt, so haftet der Wirtschaftsprüfer lediglich für eine ordnungsgemäße Auswahl dieser. Der Wirtschaftsprüfer unterliegt der Informationspflicht gem. Art. 13 und 14 DSGVO (das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) und das Datenschutzrechtliche Löschkonzept sind als Anlage den Allgemeinen Auftragsbedingungen angefügt).
9. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge
- Ändert der Auftraggeber nachträglich den durch den Wirtschaftsprüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschluss oder Lagebericht, darf er diesen Bestätigungsvermerk nicht weiterverwenden.
- Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schriftlicher Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut zulässig.
- Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben.
- Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt.
10. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen
- Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuerlichen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
- Der Steuerberatungsauftrag umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass der Wirtschaftsprüfer hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere
Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. - Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfasst die laufende Steuerberatung u.a. folgende, in die Vertragsdauer fallende Tätigkeiten:
- Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuererklärungen, gesonderter/einheitlicher Feststellungserklärungen, und zwar aufgrund der vom Auftraggeber vorzulegenden Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen und Nachweise sowie die Übermittlung der E-Bilanz. Unter die zusätzlich zu vergütenden Vorarbeiten gemäß § 35 Abs. 3 StBVV fallen bspw. Mitwirkung bei der Inventur, Abstimmung im Kontokorrent- oder Sachkontenbereich, Überprüfung zweifelhafter Umbuchungen oder durchlaufender Posten, Aufarbeitung unklarer Belege, Zusammenstellung, Überprüfung und Bewertung von teilfertigen Arbeiten.
- Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern.
- Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden.
- Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern.
- Mitwirkung in Einspruchs-, Klage- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der unter Buchstabe a) genannten Steuern.
- Ist der Wirtschaftsprüfer auch mit der Erstellung von Lohnabrechnungen beauftragt, so verbleiben sämtliche Arbeitgeberpflichten, insbesondere Meldepflicht (§ 28a SGB IV), Beitragsabführungspflicht (§ 28e SGB IV), Ermittlungspflicht der Bemessungsgrundlage (§ 14 i.V.m. 22 SGB IV, SvEV, MiLOG, Tarifrecht), Beitragsnachweisungs- und Dokumentationspflicht (§ 28f SGB IV. i.V.m. der BVV, § 2 NachwG, MiLoG, LStDV), sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung von Gesellschafter-Geschäftsführern/Subunternehmern/nahen Angehörigen, Beitragsabführungs-, Ermittlungs- und Dokumentationspflichten des Künstlersozialversicherungsgesetzes (§ 24-29 KSVG), Feststellung von Zugehörigkeiten zu Versorgungswerken, Feststellung der Sozialversicherungsfreiheit, vollumfänglich beim Auftraggeber. Legt der Auftraggeber keinen Nachweis für die Sozialversicherungsfreiheit vor, so ist der Wirtschaftsprüfer verpflichtet, sozialversicherungspflichtig anzumelden. Ein sozialversicherungsrechtliches Mandat oder eine sozialversicherungsrechtliche Beratung wird vom Wirtschaftsprüfer nicht übernommen oder geschuldet. Nach § 34 Abs. 5 StBVV gesondert nach Zeitaufwand abzurechnende Hilfeleistungen des Wirtschaftsprüfers sind insbesondere Meldung an Berufsgenossenschaften, Aufgabe von Zahlungen, Erstellung von Überweisungsträgern, Netto/Brutto-Hochrechnungen, Berechnungen von Tariflöhnen, Urlaubsgeldern, Tantiemen, Kostenstellenrechnung, Erstellung von Jahresbescheinigungen für die Bundesanstalt für Arbeit, Nachweise der Rentenversicherung, Meldung für die Schwerbehindertenausgleichsabgabe, Anträge auf Gewährung von Lohnzuschüssen, Meldungen an Berufsverbände, Nacherhebung der Lohnsteuer für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre, Ausfüllen von Fragebögen des Arbeitsamtes und Krankenkasse, lohnsteuerliche Beratung von Arbeitgebern.
- Offenlegung der Jahresabschlüsse im Handelsregister. Die Verantwortung für die fristgerechte Offenlegung des Jahresabschlusses bis zum 31.12. des Folgejahres verbleibt beim Auftraggeber. Der Auftraggeber hat dem Wirtschafsprüfer alle benötigen Unterlagen mindestens 4 Wochen vor Fristablauf unaufgefordert einzureichen. Bei verspäteter oder unvollständiger Abgabe der Unterlagen durch den Auftraggeber benötigt der Wirtschaftsprüfer bis zu 4 Wochen Bearbeitungszeit. Sanktionen des Bundesamtes für Justiz werden durch den Wirtschaftsprüfer insoweit nicht übernommen. Erstellung und Einreichung der E-Bilanz beim zuständigen Finanzamt.
- Erstellung der Finanzbuchhaltung, sofern nicht durch den Auftraggeber selbst erstellt, einschließlich der Anmeldung der Umsatzsteuervoranmeldungen. Werden Buchhaltungsunterlagen und Belege in besonders schlechtem, unsortiertem oder unvollständigem Zustand dem Wirtschaftsprüfer einge-reicht oder muss der Wirtschaftsprüfer Belege oder deren Inhalt oder die steuerliche Ordnungsmäßigkeit klären oder sind Kassenaufzeichnungen oder Kostenstellenrechnungen abzustimmen oder der Auftraggeber darin einzuweisen, handelt es sich um zusätzlich nach Zeitaufwand abzurechende Hilfeleistungen i. S. v. § 33 Abs. 7 StBVV.
- Die Verantwortung für die fristgerechte und vollständige Einreichung der buchführungsrelevanten Unterlagen bis spätestens 3 Werktage vor Ablauf des 10. des auf das Ende des Voranmeldungszeitraums folgenden Monats (bei Dauerfristverlängerung des übernächsten Folgemonats) verbleibt beim Auftraggeber. Sich aus der verspäteten oder unvollständigen Belegabgabe ergebende Sanktionen des Finanzamts gegen den Auftraggeber werden nicht vom Wirtschaftsprüfer übernommen. Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.
- Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein festes Honorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter Abs. 3, Buchstabe a) bis i) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.
- Sofern der Wirtschaftsprüfer auch Steuerberater ist und die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) für die Bemessung der Vergütung anzuwenden ist, kann eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt abweichend von der StBVV sein Honorar nach Zeitaufwand abzurechnen. Die gültigen Stundensätze sind unter https://www.kassel-steuer.de/service/preise/ jederzeit einsehbar.
- Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögensteuer sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben erfolgt aufgrund eines besonderen Auftrags. Dies gilt auch für die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z.B. auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrssteuer, Grunderwerbsteuer, die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen, die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Umwandlungen, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung, Liquidation, Unternehmensbewertung, Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände und dergleichen und die Unterstützung bei der Erfüllung von Anzeige- und Dokumentationspflichten. Steuerliche Einzelfragen im vorstehenden Sinne sind auch telefonische oder per Email gestellte Fragen. Diese Fragen sind neben dem Honorar zu den Leistungen nach § 10 Abs. 3 a) bis i) separat abzurechnen.
- Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrgenommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs wird nicht übernommen.
11. Elektronische Kommunikation
- Die Kommunikation zwischen dem Wirtschaftsprüfer und dem Auftraggeber kann auch per E-Mail erfolgen. Soweit der Auftraggeber eine Kommunikation per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt, wie etwa die Verschlüsselung oder Signaturverfahren von E-Mails, wird der Auftraggeber den Wirtschaftsprüfer entsprechend in Textform informieren. Der Auftraggeber hat sich insoweit an den Kosten zur Einrichtung und Aufrechterhaltung des Einsatzes von Signatur- und Verschlüsselungsverfahren (z.B. Anschaffung und Einrichtung notwendiger von Hard- und Software) zu beteiligen.
12. Vergütung
- Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
- Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so ist eine Aufrechnung gegen Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
- Bei Hilfeleistungen in Steuersachen erfolgt die Vergütung nach StBVV, sofern keine abweichende Vergütungsvereinbarung in Textform vereinbart wurde. Auf die in § 10 Abs. 1, 4, 5 und 6 der AGB Vergütungsbestimmungen wird verwiesen. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt abweichend von der StBVV das Honorar des Berufsträgers (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) nach Zeitaufwand abzurechnen. Die gültigen Stundensätze sind unter https://www.kassel-steuer.de/service/preise/ jederzeit einsehbar.
- Die bei der Auftragsausführung entstehenden DATEV-Kosten des Wirtschaftsprüfers sind vom Auftraggeber zu tragen (z.B. Speicher-, Programm- oder Versand-
kosten). - Für Leistungen, für die weder eine Vergütungsvereinbarung in Textform noch die Bestimmungen der StBVV einschlägig sind, gilt die übliche Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB und § 632 Abs. 2 BGB als vereinbart.
- Der Wirtschaftsprüfer kann den Auftrag mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern keine Abschlussprüfung im Sinne von § 316ff HGB vorliegt und der Auftraggeber Honorare des Wirtschaftsprüfers für diesen oder einen anderen Auftrag nicht nach Mahnung bezahlt.
- Für den Auftrag gilt § 286 Abs. 3 BGB als vereinbart. Gemäß § 286 Abs. 3 BGB trittVerzug ein, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung erfolgt.
- Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt Vorschüsse für seine Leistungen anzufordern.
- Eine Aufrechnung gegenüber den Ansprüchen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung seiner Tätigkeit ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers möglich.
- Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, für Aufträge des Auftraggebers das SEPA-Basislastschriftverfahren nach vorheriger Ankündigung anzuwenden (Einzugsermächtigung bei der Bank). Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren kann nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers vereinbart werden.
13. Streitschlichtungen
- Der Wirtschaftsprüfer ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilzunehmen.
14. Anzuwendendes Recht
- Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
15. Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht zur Durchsetzung von Gebührenforderungen
- Der Auftraggeber erteilt ausdrücklich die Einwilligung dazu, dass Wirtschaftsprüfer eine gegen den Auftraggeber bestehende Gebührenforderung an ein Inkassounternehmen zur Einziehung übertragen kann.
- Der Auftraggeber wurde darüber informiert, dass das Inkassounternehmen die zur Einziehung übergebene Forderung einziehen darf und die für die Geltendmachung und Einziehung erforderlichen personenbezogenen Daten zur weiteren Information, insbesondere auch aus den Steuerunterlagen, vom Wirtschaftsprüfer an das Inkassounternehmen weitergeben darf, soweit diese zur Begründung und zum Einzug der Gebührenforderung erforderlich sind.
- Die Daten werden bei dem Inkassounternehmen zum Zwecke der Geltendmachung der Gebührenforderung gespeichert. Die Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Wirtschaftsprüfer.
- Die Einwilligung soll auch für künftige Aufträge (Mandatierungen) gelten. Der Auftraggeber wurde darüber belehrt, dass er die Zustimmung jederzeit schriftlich widerrufen kann.
16. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
- Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.